Satzung
SATZUNG DER WIRTSCHAFTSJUNIOREN DACHAU
- Fassung vom 23.10.89 -
§1 Name, Rechtsform, Sitz, Verhältnis zur Kammer
Die Wirtschaftsjunioren führen die Bezeichnung ”WIRTSCHAFTSJUNIOREN DACHAU bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern”. Sie werden von der Kammer gefördert, die auch bei der organisatorischen Betreuung behilflich ist und finanzielle Unterstützung gewährt. Der Sitz der Wirtschaftsjunioren ist DACHAU.
§2 Zweck. Aufgaben
(1) Die Wirtschaftsjunioren wollen ihre Mitglieder dazu befähigen, den Standpunkt und die Interessen der Wirtschaft einzeln oder auch als Kreis in der Gesellschaft zu vertreten. Insbesondere wollen die Wirtschaftsjunioren dazu beitragen, das Verantwortungsbewusstsein der freien Unternehmer für eine zeitgemäße und sinnvolle Fortentwicklung der Sozialen Marktwirtschaft zu wecken und zu stärken.
(2) Dies erfordert u. a.:
1. Vermittlung von Kenntnissen wirtschafts-, gesellschafts- und sozialpolitischer Zusammenhänge und Erfordernisse.
2. Aktive Beteiligung der Mitglieder an der Planung und Durchführung von Programmen des Kreises zur Förderung des Einzelnen und des Gemeinwesens.
3. Mitarbeit des Einzelnen
a) in der Selbstverwaltung der Wirtschaft,
b) in der beruflichen Nachwuchsausbildung,
c) in den demokratischen Parteien und Parlamenten,
d) ehrenamtlich in den öffentlichen Institutionen.
4. Einführung des Nachwuchses in die Wirtschaftspraxis und Arbeitswelt.
5. Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitisch relevanten Gruppen.
6. Fachliche Fortbildung durch
a) betrieblichen und überbetrieblichen Meinungs- und Erfahrungsaustausch,
b) Studium der an eine moderne Unternehmensführung zu stellende Aufgabe.
7. Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Unternehmer durch Erarbeiten gemeinsamer Standpunkte.
8. Kontakte zu Institutionen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen anzubahnen und aufrecht zu erhalten.
(3) Zur Erreichung dieser Ziele führen die Wirtschaftsjunioren u. a. durch:
1. Vortragsveranstaltungen, Podiumsgespräche und Seminare.
2. Austausch betrieblicher und wissenschaftlicher Kenntnisse in Gesprächen und Diskussionen, Betriebsbesichtigungen und Studienreisen.
3. Gesellschaftliche Veranstaltungen zur Knüpfung und Vertiefung persönlicher Kontakte.
§3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft bei den Wirtschaftsjunioren kann erwerben, wer in einer der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern zugehörigen Unternehmen tätig ist, unternehmerische Aufgaben erfüllt, oder für eine leitende Tätigkeit vorgesehen ist und den Problemen des Unternehmertums aufgeschlossen gegenübersteht.
(2) Es können auch andere Personen im Einzelfall Mitglieder werden, die den Zielsetzungen des Kreises durch ihre Ausbildung oder berufliche Tätigkeit nahe stehen.
(3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur aktiven und regelmäßigen Teilnahme an den Veranstaltungen des Kreises.
(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Nach Antragstellung wird der Bewerber zunächst bis zu einem halben Jahr zu den Veranstaltungen des Juniorenkreises eingeladen. Innerhalb dieser Frist entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.
(5) Mitglieder, die das 40. Lebensjahr erreicht haben, werden als fördernde Mitglieder geführt. Sie haben kein Stimmrecht und sollen in Organen der Wirtschaftsjunioren nicht tätig sein. Im übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung kann um die Belange der Wirtschaftsjunioren besonders verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern wählen. Die Entscheidung erfolgt in Abwesenheit des Vorgeschlagenen. Ein Ehrenmitglied hat, soweit es nicht ordentliches oder förderndes Mitglied ist, die Rechte eines fördernden Mitglieds.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Ein Austritt ist schriftlich mitzuteilen und kann zum Ende eines jeden Geschäftsjahres erklärt werden. Der Ausschluss ist zulässig, bei Nichtbeachtung der Satzung, insbesondere wenn ein Mitglied von den Wirtschaftsjunioren verfolgten Zielen erheblich zuwider handelt. Der Ausschluss ist auch dann zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet.
(8) Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Über einen Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.
§4 Beiträge
Die Wirtschaftsjunioren Dachau erheben von den ordentlichen sowie von den fördernden Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im März fällig. Neumitglieder entrichten, sofern die Aufnahme in der ersten Geschäftsjahreshälfte erfolgt, den vollen, sofern die Aufnahme in der zweiten Jahreshälfte erfolgt, den halben Jahresbeitrag.
§5 Organe
Organe der Wirtschaftsjunioren sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
1. Wahl des Vorstandes,
2. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
3. die Bestellung von Rechnungsprüfern,
4. die Erteilung von Entlastungen, sowie in den sonstigen in dieser Satzung festgelegten Fällen.
(2) Mindestens einmal jährlich, und zwar im 4. Vierteljahr, findet eine Mitgliederversammlung statt, bei der über die in Absatz 1 aufgezählten Angelegenheiten entschieden wird.
(3) Zu dieser Mitgliederversammlung hat der Vorstand spätestens drei Wochen vorher schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuladen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.
(4) Bei Einhaltung dieser Einladungsvorschrift kann über Angelegenheiten des Absatz 1 auch bei einer anderen Mitgliederversammlung entschieden werden. Auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder hat dies zu geschehen.
(5) Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mit- glied eine Stimme.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der von den anwesenden ordentlichen Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung. Über Mitgliederversammlungen, bei denen formelle Beschlüsse im Sinne dieser Satzung gefasst werden, ist ein vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnetes Protokoll zu fertigen.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand hat sein Amt eine Wahlperiode auszuüben. Dabei ist eine Überschreitung des 40. Lebensjahres zulässig. Er leitet und vertritt die Wirtschaftsjunioren und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) Er besteht aus mindestens drei, höchstens sechs Mitgliedern, die für zwei Geschäftsjahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstandssprecher wird aus den gewählten Vorständen direkt von den Mitgliedern gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Umlaufbeschlüsse sind in dringenden Angelegenheiten möglich.
(5) Einladungen zu den Vorstandssitzungen haben spätestens eine Woche vor der jeweiligen Sitzung schriftlich durch den Vorstandssprecher zu erfolgen. An den Sitzungen des Vorstandes kann der für die Betreuung des Kreises zuständige Referent der Industrie- und Handelskammer beratend teilnehmen.
(6) Ein Mitglied des Vorstandes nimmt die Aufgaben eines Schatzmeisters wahr. Er ist für die ordnungsgemäße Rechnungsführung verantwortlich und legt der Mitgliedsversammlung den Jahresabschluss vor. Im übrigen bestimmt der Vorstand die Verteilung und Ordnung seiner Geschäfte selbst.
§8 Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche oder einzelne Angelegenheiten aus dem Tätigkeitsbereich des Kreises, "Arbeitsgruppen mit beratender Funktion" aus Mitgliedern und Sachverständigen einsetzen. Die Berufung der Mitglieder einer Arbeitsgruppe und ihres Vorsitzenden und Stellvertreters obliegt dem Vorstand.
§9 Schlussbestimmungen
(1) Das Geschäftsjahr der Wirtschaftsjunioren Dachau läuft vom 01.01. - 31.12. eines Jahres.
(2) Die Wirtschaftsjunioren sind Mitglied der "Wirtschaftsjunioren Deutschland". Sie sind zugleich über diese Organisation Mitglied der "Junior Chamber International (JCI)".
(3) Eine Änderung dieser Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der an einer nach §6 dieser Satzung einberufenen Mitgliederversammlung der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung der Wirtschaftsjunioren bedarf der Zustimmung von 2/3 aller anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Die Satzung liegt hier im PDF-Format zum Download bereit.
